BGBl. I Nr. 22/2025
Bundesfinanzgesetz 2025
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 (Bundesfinanzgesetz 2025 – BFG 2025) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Verweisungen
Artikel römisch vierzehn.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.