nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
BGBl. I Nr. 22/2025
Bundesfinanzgesetz 2025
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 (Bundesfinanzgesetz 2025 – BFG 2025) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel römisch sieben.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- Ziffer eins
- Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2025 bis 31. März 2026 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.