Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 23/2025

kundgemacht 30.06.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2026
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2026 (Bundesfinanzgesetz 2026 – BFG 2026) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2025× zu BFG 2026×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2026 (BFG 2026) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 23/2025 Art. 1↗RIS↗

Bewilligung

Artikel römisch eins.

Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

125.851,797

260.388,297

Einzahlungen:

107.569,928

278.670,166

Nettofinanzierungsbedarf:

18.281,869

 

Finanzierungsüberschuss:

 

18.281,869

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.