Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 2013
- Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 49, Absatz 3, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
- Ziffer 2die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB für Darlehen oder Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 74, Absatz 7, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
- Ziffer 3die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 800 Millionen Euro an Kapital und 800 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 800 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
- Ziffer 4die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB für von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) sind, oder von deren Konzerngesellschaften bei der EUROFIMA aufzunehmende Darlehen oder Kredite, deren Erlös der Anschaffung von schienengebundenen Spezialfahrzeugen dient, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 150 Millionen Euro an Kapital und 150 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- Ziffer 5die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1.700 Millionen Euro und im Einzelfall 150 Millionen Euro nicht überschritten wird.