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BGBl. I Nr. 23/2025

kundgemacht 30.06.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2026
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2026 (Bundesfinanzgesetz 2026 – BFG 2026) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2025× zu BFG 2026×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2026 (BFG 2026) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 23/2025 Art. 3↗RIS↗

Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel römisch drei.

  1. Absatz eins,Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2026 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel römisch eins) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel römisch eins), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.