nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
BGBl. I Nr. 23/2025
Bundesfinanzgesetz 2026
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2026 (Bundesfinanzgesetz 2026 – BFG 2026) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel römisch sieben.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- Ziffer eins
- Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen; für das Jahr 2026 bis 31. März 2027 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.