Absatz eins,Der Bundeskanzler legt mit Verordnung eine oder mehrere Stellen fest, welche die Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA wahrzunehmen hat bzw. haben. Sofern eine solche Stelle in den Wirkungsbereich einer anderen Bundesministerin bzw. eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dieser oder diesem zu erlassen. Anmerkung eins, )
BGBl. I Nr. 33/2025
Datenzugangsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Zuständige Stellen
Paragraph 5,
- Absatz 2,Als zuständige Stelle können nur Stellen benannt werden, die aufgrund von Unionsrecht oder bundesgesetzlicher Vorschriften dazu befugt sind, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten von öffentlichen Stellen zu ermöglichen. Die Entscheidung über den Zugang zu Daten durch die jeweilige öffentliche Stelle bleibt dadurch unberührt.
- Absatz 3,Öffentliche Stellen und Antragsteller auf Weiterverwendung von Daten haben den zuständigen Stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA erforderlich sind.
- Absatz 4,Zuständige Stellen sind zur Zusammenarbeit mit der zentralen Informationsstelle und mit der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter der zentralen Informationsstelle (Paragraph 4, Absatz 2,) im Rahmen der Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA verpflichtet. Sie haben insbesondere an der Umsetzung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, aktiv mitzuwirken und Verbesserungsvorschläge, die sich aus dem Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ergeben, auf Umsetzbarkeit zu prüfen und umzusetzen. Zudem sind zuständige Stellen zur Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zu der Leistung von technischer Unterstützung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera a, DGA und zur Steigerung der Interoperabilität verpflichtet.
- Absatz 5,Zuständige Stellen haben technische Vorkehrungen zu treffen, die den Erhalt von automationsunterstützt weitergeleiteten Anträgen sicherstellen, die über data.gv.at eingebracht werden.
(_________
Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2025,)