Absatz eins,Die zuständige Behörde (Paragraph 3,), die zentrale Informationsstelle (Paragraph 4,) und zuständige Stellen (Paragraph 5,) sind jeweils als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach dem DGA, insbesondere Artikel 7, 8, 11, 12 und 17 bis 25 DGA benötigen sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, zu verarbeiten. Die BRZ GmbH ist in ihren Rollen gemäß Paragraphen 3, Absatz 7 und 4 Absatz 2, Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28, DSGVO.
BGBl. I Nr. 33/2025
Datenzugangsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Datenschutz und Behördenkooperation
Paragraph 6,
- Absatz 2,Bei Anträgen auf Weiterverwendung von Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sowie der Registrierung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Artikel 11, DGA und der Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Artikel 23, DGA ist es zulässig den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und sonstige Daten der Antragsteller, die zur Abwicklung des Antragmanagements notwendig sind, zu verarbeiten. Die Verarbeitung und Speicherung erfolgen ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung und Abwicklung der Anträge.
- Absatz 3,Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Soweit möglich, sind personenbezogene Daten, die nicht gelöscht werden, zu anonymisieren.
- Absatz 4,Die zentrale Informationsstelle (Paragraph 4,) unterstützt im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die zuständigen Stellen bei der Erfüllung der sich aus dem DGA ergebenden Aufgaben.