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BGBl. I Nr. 35/2025

kundgemacht 23.07.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 725 § 0↗RIS↗
§ 40geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 2, Z 4; Abs 4
in Kraft 01.12.2018 – 23.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 82/2018 · danach: BGBl. I Nr. 35/2025 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 35/2025 § 40↗RIS↗
Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin
§ 40.
(1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß dass geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin).
(2) Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
(3) Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen können nur Personen sein, die
1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);
2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 124 Abs. 2 Z 2) und die persönliche Verläßlichkeit (§ 124 147 Abs. 2 Z 3) besitzen;
3. mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
4. Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Befähigungsausweises gemäß § 119 Abs. 2 117, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt, für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.
(4) Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.