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BGBl. I Nr. 38/2025

kundgemacht 23.07.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2025× zu MSVAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln (MSVAG) 25 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 19.07.2024 – 23.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 103/2024 · danach: BGBl. I Nr. 38/2025 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 38/2025 § 1↗RIS↗
Infrastruktursicherungsbeitrag
§ 1.
Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2025 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze sowie ein Beitrag in Höhe von 0,13 Euro für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2025 bis 31. August 2028 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Infrastruktursicherungsbeitrag).