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BGBl. I Nr. 44/2025

kundgemacht 24.07.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes sowie des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 3 § 0↗RIS↗
§ 54geändert
in Kraft 01.10.2017 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 129/2017 · danach: BGBl. I Nr. 44/2025 § 54↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 44/2025 § 54↗RIS↗
Studierendenausweis
§ 54.
Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Ausweis Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.