BGBl. I Nr. 44/2025
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes sowie des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändert
Studierendenausweis
§ 54.
Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Ausweis Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.