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BGBl. I Nr. 46/2025

kundgemacht 24.07.2025 RIS↗Parlament↗
Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – EPaRÄG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 91 § 0↗RIS↗
§ 1geändertA. Ehefähigkeit: Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.07.2018 – 31.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 · danach: BGBl. I Nr. 46/2025 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 46/2025 § 1↗RIS↗
Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
§ 1.
(1) Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Schlagworte
Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz