BGBl. I Nr. 48/2025
Änderung des Börsegesetzes 2018 sowie des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16aufgehoben
Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
Paragraph 16,
Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.