BGBl. I Nr. 49/2025
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Wertpapierfirmengesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz sowie des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 3
… 11 unveränderte Absätze
Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
§ 19.
(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.
(2) Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:
1. Den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
2. die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
3. die Menge;
4. die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
5. den Preis;
6. bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
7. den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
8. gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
9. bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
(3) Unter einem Ausführungsplatz gemäß Abs. 2 Z 9 ist ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 1 Z 24 WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von § 1 Z 25 WAG 2018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von § 1 Z 28 WAG 2018 oder ein Market Maker (§ 52 BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
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