Absatz eins,Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu entscheiden. Paragraph 15 a, Absatz eins, letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
BGBl. I Nr. 54/2025
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2021, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15dneu
Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten
Paragraph 15 d,
- Absatz 2,Nachrichten und Informationen, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. Paragraph 15 b, Absatz 4, kommt nicht zur Anwendung.