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BGBl. I Nr. 54/2025

kundgemacht 29.09.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2021, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) 13 § 0↗RIS↗
§ 16aneu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 54/2025 § 16a↗RIS↗

Rufbereitschaft und Journaldienst

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Beim Bundesverwaltungsgericht hat außerhalb der gerichtlichen Amtsstunden die erforderliche Anzahl an Richterinnen und Richtern Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richterinnen und Richter zur Rufbereitschaft hat der Geschäftsverteilungsausschuss so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richterinnen und Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richterinnen und Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an die Präsidentin oder den Präsidenten abgeändert werden.
  2. Absatz 2,Während der Rufbereitschaft hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie oder er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle der oder des sonst nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters außerhalb der gerichtlichen Amtsstunden anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Amtsstunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen anordnen, dass während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat jede und jeder für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richterin oder Richter ihren oder seinen Dienst zu versehen.