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BGBl. I Nr. 57/2025

kundgemacht 16.10.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 sowie des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) 5 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1 Z 1; Abs 2 Z 3
in Kraft 04.01.2010 – 27.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 131/2009 · danach: BGBl. I Nr. 57/2025 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 57/2025 § 29↗RIS↗
Böllerschießen
§ 29.
(1) Das Böllerschießen ist nur
1. unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen Böller-(Salut-)Kanonen und
2. aufgrund einer besonderen Bewilligung
gestattet.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen üblich ist, oder zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. verlässlich sind und
3. über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen Böller-(Salut-)Kanone verfügen,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.
(4) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(5) Abs. 1 gilt nicht für das Böllerschießen mit
1. Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
2. pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 11.
Schlagworte
Böllerkanone