Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der Paragraphen 18, Absatz eins, 31, Absatz 2, 33, Absatz 4, 35, Absatz 2, 36, Absatz 2, 38, 41, Absatz 2, 43, 44 a, Absatz 2, 44 b, Absatz 2, 44 d, 47, Absatz eins, 49, Absatz 2, 50, Absatz eins und 2, 51 Absatz 2, sowie 54 Absatz 4, gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAG-Marktprämienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024,, mit der Maßgabe, dass
- Ziffer einsfür das Kalenderjahr 2026 die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt werden: