Absatz eins,Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, hat der benannte Kreditdienstleister seine Dienste für die Verwaltung und Durchsetzung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf der Grundlage einer Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer zu erbringen.
BGBl. I Nr. 6/2025
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Absatz eins, muss Folgendes enthalten:
- Ziffer einsEine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen;
- Ziffer 2die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird;
- Ziffer 3Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann;
- Ziffer 4eine Erklärung der Parteien, in der sich diese zur Einhaltung der für die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten einschließlich aller einschlägigen Verbraucher- und Datenschutzvorschriften verpflichten;
- Ziffer 5eine Klausel, mit der die faire und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer vorgeschrieben wird.
- Absatz 3,Die Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Absatz eins, hat eine Anforderung zu enthalten, wonach der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vor jeder Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen darüber zu unterrichten hat.
- Absatz 4,Der Kreditdienstleister hat nach dem Tag der Beendigung der Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Absatz eins, die folgenden Aufzeichnungen für sieben Jahre zu führen und zu verwahren:
- Ziffer einsden relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer;
- Ziffer 2relevante Anweisungen, die der Kreditdienstleister vom Kreditkäufer für die von ihm im Namen dieses Kreditgebers, unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts, verwalteten und durchgesetzten Ansprüche eines Kreditkäufers aus jedem der notleidenden Kreditverträge oder den von ihm im Namen dieses Kreditkäufers verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditvertrag selbst erhalten hat;
- Ziffer 3den Kreditdienstleistungsvertrag.
- Absatz 5,Der Kreditdienstleister hat der FMA, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, die in Absatz 4, genannten Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.