Absatz eins,Ein Kreditdienstleister, der für die Ausführung von Kreditdienstleistungen auf einen Kreditdienstleistungserbringer zurückgreift, bleibt in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass alle Pflichten aus diesem Bundesgesetz erfüllt werden. Für die Auslagerung solcher Kreditdienstleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ziffer einsKreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer haben eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung geschlossen, mit der der Kreditdienstleistungserbringer dazu verpflichtet wird, die geltenden rechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst einzuhalten;
- Ziffer 2die gleichzeitige Auslagerung aller Kreditdienstleistungen an einen Kreditdienstleistungserbringer ist untersagt;
- Ziffer 3die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditkäufer sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditkäufer oder den Kreditnehmern werden durch die Auslagerungsvereinbarung mit dem Kreditdienstleistungserbringer nicht verändert;
- Ziffer 4durch die Auslagerung einiger seiner Kreditdienstleistungen wird die Einhaltung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, durch den Kreditdienstleister nicht beeinflusst;
- Ziffer 5die Auslagerung an den Kreditdienstleistungserbringer verhindert nicht, dass die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, den Kreditdienstleister gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, beaufsichtigen;
- Ziffer 6der Kreditdienstleister kann direkt auf alle maßgeblichen Angaben zu den Kreditdienstleistungen zugreifen, die auf den Kreditdienstleistungserbringer ausgelagert wurden;
- Ziffer 7der Kreditdienstleister verfügt auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung weiterhin über das Fachwissen und die Ressourcen, um die ausgelagerten Kreditdienstleistungen erbringen zu können.