(2)Absatz 2,Kreditinstitute und in Österreich tätige Zweigstellen von Kreditinstituten aus dem EWR, die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, haben der FMA sowie den gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres, sofern nicht aufgrund von Abs. 3 ein kürzeres Intervall festgelegt wird, folgende Informationen mitzuteilen:Kreditinstitute und in Österreich tätige Zweigstellen von Kreditinstituten aus dem EWR, die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, haben der FMA sowie den gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2021/2167 zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres, sofern nicht aufgrund von Absatz 3, ein kürzeres Intervall festgelegt wird, folgende Informationen mitzuteilen:
Die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters gemäß § 18, oder, falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist,Die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters gemäß Paragraph 18,, oder, falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist,
den Namen des Kreditkäufers oder die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, undden Namen des Kreditkäufers oder die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, halten, und
die Anschrift des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß § 18 benannten Vertreters sowiedie Anschrift des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Paragraph 18, benannten Vertreters sowie
sonstige zur sicheren Identifikation der in lit. a und b genannten Personen erforderlichen Angaben;sonstige zur sicheren Identifikation der in Litera a und b genannten Personen erforderlichen Angaben;
den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
Angaben, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst umfasst, und Angaben, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.