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BGBl. I Nr. 6/2025

kundgemacht 17.03.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 § 17↗RIS↗

Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern oder anderen Rechtsträgern

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Paragraph 18, benannter Vertreter einen in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter der FMA spätestens mit dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Paragraph 18, benannter Vertreter einen anderen Rechtsträger als den gemäß Absatz eins, gemeldeten Rechtsträger, so hat der Kreditkäufer der FMA spätestens am Tag dieser Änderung den Namen und Anschrift des neuen Rechtsträgers mitzuteilen, den er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den übertragenden Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst beauftragt hat.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Informationen gemäß Absatz eins und 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters ohne unangemessene Verzögerung weiterzuleiten.