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BGBl. I Nr. 6/2025

kundgemacht 17.03.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 § 18↗RIS↗

Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ein Kreditkäufer, der
    1. Ziffer eins
      nicht in der Europäischen Union wohnhaft ist,
    2. Ziffer 2
      über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder,
    3. Ziffer 3
      sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Europäischen Union hat,
    hat bei Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, schriftlich einen Vertreter zu benennen, der in der Europäischen Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Europäischen Union hat.
  2. Absatz 2,Der Vertreter gemäß Absatz eins, ist neben dem Kreditkäufer oder an dessen Stelle Ansprechpartner der zuständigen Behörden gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2021/2167 in allen die laufende Einhaltung dieser Richtlinie betreffenden Fragen und vollumfänglich für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erwachsen.