Absatz eins,Ein Kreditkäufer, der
- Ziffer einsnicht in der Europäischen Union wohnhaft ist,
- Ziffer 2über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder,
- Ziffer 3sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Europäischen Union hat,
hat bei Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, schriftlich einen Vertreter zu benennen, der in der Europäischen Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Europäischen Union hat.