Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- Ziffer einsdurch die Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Paragraph 12, Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;
- Ziffer 2hinsichtlich der Einhaltung des Paragraph 10 und der in den Paragraphen 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer oder durch dessen Vertreter gemäß Paragraph 18,;
- Ziffer 3hinsichtlich der Einhaltung des Paragraph 15, durch die Kreditinstitute
zu überwachen.