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BGBl. I Nr. 6/2025

kundgemacht 17.03.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 § 20↗RIS↗

4. Hauptstück
Aufsicht, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt
Aufsicht

Zuständige Behörde

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      durch die Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Paragraph 12, Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Einhaltung des Paragraph 10 und der in den Paragraphen 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer oder durch dessen Vertreter gemäß Paragraph 18,;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Einhaltung des Paragraph 15, durch die Kreditinstitute
    zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde beschlossene Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.