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BGBl. I Nr. 6/2025

kundgemacht 17.03.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 § 24↗RIS↗

Elektronische Übermittlung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die FMA kann
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 17, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben;
    2. Ziffer 2
      nach Anhörung der OeNB durch Verordnung vorschreiben, dass Anzeigen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.
  2. Absatz 2,Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Einbringer oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Einbringungen vergewissern können.