Absatz eins,Die FMA kann
- Ziffer einsdurch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 17, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben;
- Ziffer 2nach Anhörung der OeNB durch Verordnung vorschreiben, dass Anzeigen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.