Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Kreditdienstleisters
- Ziffer einsgegen die Anforderungen in Bezug auf die vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer gemäß Paragraph 11, verstößt;
- Ziffer 2gegen die Voraussetzungen und Anforderungen in Bezug auf die Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß Paragraph 12, verstößt;
- Ziffer 3über keine oder keine soliden Regeln für die Unternehmensführung und über keine oder keine angemessenen Verfahren der internen Kontrolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, verfügt;
- Ziffer 4gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, zur Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verstößt;
- Ziffer 5über keine oder keine angemessenen Grundsätze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;
- Ziffer 6über keine oder keine angemessenen und speziellen internen Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;
- Ziffer 7Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans bestellt, die die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Anforderungen nicht erfüllen;
- Ziffer 8keine oder keine wirkungsvollen, angemessenen und transparenten Verfahren zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß Paragraph 29, Absatz eins, eingerichtet haben;
- Ziffer 9gegen das Verbot der Entgegennahme und des Haltens von finanziellen Mitteln gemäß Paragraph 6, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.