Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
BGBl. I Nr. 6/2025
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen
Paragraph 28,
Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Grad der Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- Ziffer 3die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ergibt;
- Ziffer 4die Höhe der von den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
- Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
- Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen zur Zusammenarbeit mit der FMA;
- Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
- Ziffer 8alle tatsächlichen oder potentiellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.