Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
BGBl. I Nr. 6/2025
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Inkrafttreten
Paragraph 35,
- Absatz 2,Kreditdienstleister, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Kreditdienstleistungen erbracht haben, sind zu dieser Tätigkeit im Inland ohne Zulassung gemäß Paragraph 4, längstens für fünf Monate ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt, wenn sie binnen zweier Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag stellen und soweit über ihren Antrag nicht vor Ablauf von fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig entschieden wurde.