Absatz eins,Die FMA hat über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß Paragraph 21, zu verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 zutrifft.
BGBl. I Nr. 6/2025
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Entzug der Zulassung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die FMA kann die Zulassung entziehen, wenn der Kreditdienstleister:
- Ziffer einsnicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung von der Zulassung Gebrauch macht oder
- Ziffer 2seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleister tätig ist.
- Absatz 3,Die FMA hat die Zulassung zu entziehen, wenn der Kreditdienstleister:
- Ziffer einsausdrücklich auf die Zulassung verzichtet;
- Ziffer 2seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt hat;
- Ziffer 3nicht mehr die in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Kreditdienstleister erfüllt;
- Ziffer 4einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder gegen andere Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, begangen hat.
- Absatz 4,Wird eine Zulassung gemäß Absatz eins, entzogen, so hat die FMA für den Fall, dass der Kreditdienstleister Dienste gemäß Paragraph 13, erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, zu unterrichten, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.