Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 7/2025

kundgemacht 18.03.2025 RIS↗Parlament↗
Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) 52 § 0↗RIS↗
§ 7baufgehoben
in Kraft 01.04.2014 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 13/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025 § 7b↗RIS↗

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit 1. April 2014. Der zum 31. Jänner 2014 zu entrichtende Betrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.
  2. Absatz 2,Für das Kalenderjahr 2014 berechnet sich die Stabilitätsabgabe wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Für das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,.
    2. Ziffer 2
      Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß Paragraphen 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 3, bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist Paragraph 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.
    3. Ziffer 3
      Die errechnete Steuer gemäß Ziffer eins, ist mit der errechneten Steuer gemäß Ziffer 2, zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014.