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BGBl. I Nr. 82/2025

kundgemacht 12.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2025× zu AVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 44bgeändertAbs 1; Abs 3 (neu)
in Kraft 26.03.2009 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 20/2009 · danach: BGBl. I Nr. 82/2025 § 44b↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 82/2025 § 44b↗RIS↗
§ 44b.
(1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.
(3) § 39 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.