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BGBl. I Nr. 86/2025

kundgemacht 12.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wasserstraßengesetzes sowie des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 26 § 0↗RIS↗
§ 108geändertAbs 2 Z 2; Abs 3 Z 1 bis Z 3
in Kraft 17.01.2022 – 12.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 230/2021 · danach: BGBl. I Nr. 86/2025 § 108↗RIS↗
in Kraft ab 13.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 86/2025 § 108↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Untersuchung
§ 108.
(1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1
1. anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,
2. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
3. Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.
(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1
1. gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur mit Bescheid anerkannt wurden,
2. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
3. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
als Sachverständige heranzuziehen.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 230/2021)
(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.
(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.