BGBl. I Nr. 86/2025
Änderung des Wasserstraßengesetzes sowie des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertAbs 1 Z 1; Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
7. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 37.
(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.
(4) Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.
(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.