BGBl. I Nr. 86/2025
Änderung des Wasserstraßengesetzes sowie des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39geändertAbs 1; Abs 2
Kosten der Verkehrsregelung
§ 39.
(1) Die Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen. Die der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH durch die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (§ 10 Abs. 2 Z 1 WaStG) im ursächlichen Zusammenhang entstehenden Kosten (Ist-Kosten nach Vollkostenrechnung), insbesondere Personalkosten, Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Sachkosten, Reisekosten, Weiterbildungen und Abschreibungen sind gänzlich vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen (§ 17a WaStG). Für die Durchführung dieser Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 WaStG durch die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH gilt ein Deckel von 59 Vollzeitäquivalenten. Von diesem Deckel ausgenommen sind temporäre Überschreitungen des Personalstands im Zuge von Nachbesetzungen. Dieser zusätzliche Bedarf muss bis spätestens 15. September des Vorjahres von der via donau an den Inhaber der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung gemeldet werden.
(2) Durch Verordnung Die Kosten der Regelung der Schifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind nähere vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen. Hiefür sind durch Verordnung Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung zu erlassen.