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BGBl. I Nr. 86/2025

kundgemacht 12.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wasserstraßengesetzes sowie des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 26 § 0↗RIS↗
§ 71geändertAbs 3
in Kraft 24.07.2025 – 12.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 35/2025 · danach: BGBl. I Nr. 86/2025 § 71↗RIS↗
in Kraft ab 13.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 86/2025 § 71↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
7. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 71.
(1) Behörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist benannte Behörde iSd Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187, dieser obliegen die Aufgaben nach dem Art. 4 und des Art. 7 dieser Richtlinie.
Schlagworte
Mitwirkungsrecht