BGBl. I Nr. 86/2025
Änderung des Wasserstraßengesetzes sowie des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96geändertAbs 1 Z 1; Abs 3; Abs 4
… 3 unveränderte Absätze
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 96.
(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur als Schiffseichamt ist „SWA“.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.