BGBl. I Nr. 86/2025
Änderung des Wasserstraßengesetzes sowie des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1 bis Abs 3
Aufsichtsrecht des Bundes
§ 19.
(1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.
(3) In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.