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BGBl. I Nr. 89/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994 sowie des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 16 § 0↗RIS↗
§ 356fneu
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 89/2025 § 356f↗RIS↗

Paragraph 356 f,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide betreffend die Genehmigung oder betreffend die Genehmigung der Änderung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 3 a, oder 4 AWG 2002 und nicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff dieses Bundesgesetzes unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Absatz eins, für sechs Wochen im Internet (Weblink) zugänglich zu machen. Mit der Bereitstellung im Internet gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.