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BGBl. I Nr. 91/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Günstiger-Strom-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden (Günstiger-Strom-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 68aufgehoben
in Kraft 03.03.2011 – 23.12.2025 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025 § 68↗RIS↗

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

Paragraph 68,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet sind. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Absatz eins, erfolgt vierteljährlich durch die Regelzonenführer.