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BGBl. I Nr. 91/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Günstiger-Strom-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden (Günstiger-Strom-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) 345 § 0↗RIS↗
§ 25bgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 8 (neu)
in Kraft 01.09.2013 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 174/2013 · danach: BGBl. I Nr. 91/2025 § 25b↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 91/2025 § 25b↗RIS↗
Sonderbestimmungen in Bezug auf die Untersuchungs- Durchsuchung von Orten und Überwachungsbefugnisse im Dienste der Strafrechtspflege bei Verdacht auf Missbrauch einer Insider-Information Gegenständen
§ 25b.
Im Ermittlungsverfahren zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information (§ 108a ElWOG 2010 und § 168a GWG 2011) ist die E-Control verpflichtet, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten und ihre bisher im Rahmen der in § 25a Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat die E-Control auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Analysen und Auswertungen sichergestellter Unterlagen und auf Datenträger gespeicherter Informationen vorzunehmen. (1) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 3, 4, 5, 5a, 7c, 8, 9 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen anzuordnen.
(2) Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Regulierungsbehörde oder der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen auf Grund einer Entscheidung der Agentur gemäß Art. 13a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen diese Verordnung anzuordnen. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung der Agentur anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Entscheidung nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig ist.
(3) Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu beauftragen, die den Durchsuchungsbefehl den betreffenden Personen sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.
(4) Bei der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, bei der die Durchsuchung von Orten und Gegenständen vorgenommen wird, sind soweit wie möglich zu wahren. Die Regulierungsbehörde hat über die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen. Der Regulierungsbehörde kommen bei Durchsuchungen von Orten und Gegenständen die in § 25a genannten Befugnisse zu. Die Regulierungsbehörde ist befugt, für die Dauer der Durchsuchung von Orten und Gegenständen in dem hiefür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel sicherzustellen und in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Soweit es sich bei den betroffenen Gegenständen um Datenträger handelt, ist die Sicherstellung und Beschlagnahme nur auf Grund einer Anordnung des Kartellgerichts zulässig.
(5) Unmittelbar vor einer angeordneten Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die betroffene Person zu den Voraussetzungen der Durchsuchung von Orten und Gegenständen zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht die betroffene Person im Rahmen der Prüfung von gemäß Abs. 4 sichergestellten und beschlagnahmten Beweismitteln, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete gemäß Abs. 4 sichergestellte und beschlagnahmte Beweismittel oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine sie treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihr zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO, so sind diese Beweismittel auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Beweismittel zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der betroffenen Person zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.
(6) Ist eine Bezeichnung einzelner gemäß Abs. 4 sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel im Zuge der Durchsuchung von Orten und Gegenständen nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen der betroffenen Person Kategorien von Beweismitteln auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Regulierungsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Die betroffene Person ist von der Regulierungsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Beweismittel einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist die betroffene Person berechtigt, in die hinterlegten Beweismittel Einsicht zu nehmen. Unterlässt sie fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Beweismittel, so werden die Beweismittel Bestandteil des Ermittlungsaktes.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen (§ 25a) und Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (§ 25b) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(8) Im Rahmen einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen, die von der Regulierungsbehörde durchgeführt wird, haben die gemäß Abs. 7 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.