Absatz eins,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (Paragraph 5, Absatz 2,) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet, alle meldepflichtigen Informationen gemäß Paragraph 18, zu erheben:
- Ziffer einswenn es sich um einen Rechtsträger (Paragraph 14, Absatz 10,) handelt, der im Inland gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114 im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (Paragraph 5, Absatz 4,) berechtigt ist, oder
- Ziffer 2falls Ziffer eins, nicht zur Anwendung kommt, in folgender Reihenfolge:
- Litera awenn es sich um einen Rechtsträger oder eine natürliche Person handelt, der bzw. die im Inland steuerlich ansässig ist, oder
- Litera bwenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der
- Sub-Litera, a, anach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist und
- Sub-Litera, b, bentweder Rechtspersönlichkeit im Inland besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den innerstaatlichen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen, oder
- Litera cwenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der im Inland verwaltet wird, oder
- Litera dwenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der eine Niederlassung im Inland hat oder um eine natürliche Person, die einen regulären Geschäftsort in Österreich hat.