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BGBl. I Nr. 96/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 23↗RIS↗

Registrierung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Name des zu Registrierenden;
    2. Ziffer 2
      Postanschrift des zu Registrierenden;
    3. Ziffer 3
      E-Mailadressen des zu Registrierenden;
    4. Ziffer 4
      Websites des zu Registrierenden;
    5. Ziffer 5
      jede Steueridentifikationsnummer, die dem Registrierenden ausgestellt wurde;
    6. Ziffer 6
      die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Nutzer nach Anwendung der Sorgfaltspflichten nach dem 5. und 6. Hauptstückes ansässig sind;
    7. Ziffer 7
      der Nexus nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, aufgrund dessen eine Verpflichtung zur Registrierung im Inland besteht und
    8. Ziffer 8
      jedes qualifizierte Drittland nach Paragraph 14, Absatz 4,, in dem der Kryptowert-Betreiber eines der Kriterien des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, oder im Wesentlichen ähnliche Kriterien gemäß den Vorschriften des qualifizierten Drittlands erfüllt, aufgrund welcher er von der Meldung befreit ist.
  2. Absatz 2,Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der Kryptowert-Betreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.