Absatz eins,Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
- Ziffer einsName des zu Registrierenden;
- Ziffer 2Postanschrift des zu Registrierenden;
- Ziffer 3E-Mailadressen des zu Registrierenden;
- Ziffer 4Websites des zu Registrierenden;
- Ziffer 5jede Steueridentifikationsnummer, die dem Registrierenden ausgestellt wurde;
- Ziffer 6die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Nutzer nach Anwendung der Sorgfaltspflichten nach dem 5. und 6. Hauptstückes ansässig sind;
- Ziffer 7der Nexus nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, aufgrund dessen eine Verpflichtung zur Registrierung im Inland besteht und
- Ziffer 8jedes qualifizierte Drittland nach Paragraph 14, Absatz 4,, in dem der Kryptowert-Betreiber eines der Kriterien des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, oder im Wesentlichen ähnliche Kriterien gemäß den Vorschriften des qualifizierten Drittlands erfüllt, aufgrund welcher er von der Meldung befreit ist.