Absatz eins,Bei der Begründung einer Beziehung zu einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß dem 7. Hauptstück zu beschaffen, anhand derer er die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen zu bestätigen hat. Zu diesen Unterlagen gehören auch alle, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu erfassen sind.
BGBl. I Nr. 96/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
5. Hauptstück
Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Personen
Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist
Paragraph 28,
- Absatz 2,Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach vorstehenden Absatzes bis zum 1. Jänner 2027 zu beschaffen.
- Absatz 3,Die Begründung einer Beziehung darf nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen.