Absatz eins,Bei der Begründung einer Beziehung zu einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß Paragraph 37, zu beschaffen, anhand dessen die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen zu bestätigen hat. Zu diesen Unterlagen gehören auch alle, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu erfassen sind.
BGBl. I Nr. 96/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
6. Hauptstück
Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgern
Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist
Paragraph 30,
- Absatz 2,Bescheinigt der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger, dass er keine steuerliche Ansässigkeit hat, kann der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptbüros heranziehen, um die Ansässigkeit des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers zu bestimmen.
- Absatz 3,Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach Absatz eins bis zum 1. Jänner 2027 zu beschaffen.
- Absatz 4,Die Begründung einer Beziehung darf nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen.
- Absatz 5,Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger als meldepflichtigen Nutzer betrachten, es sei denn, der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger um eine ausgenommene Person nach Paragraph 7, Absatz 7, handelt.