Absatz eins,Bei einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger, der keine ausgenommene Person ist, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festzustellen, ob dieser eine oder mehrere beherrschende Personen hat, die meldepflichtige Personen sind. Dies gilt nicht, wenn aufgrund der Selbstauskunft festgestellt wird, dass der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger ein aktiver Rechtsträger ist.
BGBl. I Nr. 96/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige beherrschende Person hat
Paragraph 31,
- Absatz 2,Zur Feststellung der beherrschenden Personen kann ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Informationen heranziehen, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfasst worden sind. Ist der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht gesetzlich verpflichtet, diese Verfahren anzuwenden, so wendet er zur Feststellung der beherrschenden Personen im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.
- Absatz 3,Zur Feststellung, ob es sich bei einer beherrschenden Person um eine meldepflichtige Person handelt, kann sich ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine Selbstauskunft des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers oder der beherrschenden Person verlassen, die es dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ermöglicht, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der beherrschenden Person zu bestimmen. Der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss jedoch die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfassten Informationen, einschließlich der im Rahmen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen bestätigen.