Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Registrierungspflicht nach den Paragraphen 22, oder 23 dadurch verletzt, dass
- Ziffer einseine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
- Ziffer 2unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
- Ziffer 3Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden,
macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.