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BGBl. I Nr. 96/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 6↗RIS↗

Transaktionen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,„Meldepflichtige Transaktion“ ist jedes Tauschgeschäft und jede Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten.
  2. Absatz 2,„Tauschgeschäft“ ist jeder Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und FIAT-Währungen und jeder Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.
  3. Absatz 3,„Übertragung“ ist eine Transaktion, die einen meldepflichtigen Kryptowert von oder auf die Kryptowert-Adresse oder das Konto eines Kryptowert-Nutzers bewegt, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Namen desselben Kryptowert-Nutzers verwaltet wird, wenn der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf der Grundlage des Wissens, das ihm zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung steht, nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein Tauschgeschäft handelt.
  4. Absatz 4,„Meldepflichtige Massenzahlungstransaktion“ ist eine Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 US-Dollar.