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BGBl. I Nr. 96/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 8↗RIS↗

Institute und Unternehmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,„Finanzinstitut“ ist ein Verwahrinstitut (Absatz 2,), ein Einlageninstitut (Absatz 3,), ein Investmentunternehmen (Absatz 4 bis 8) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Absatz 9,).
  2. Absatz 2,„Verwahrinstitut“ ist ein Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der gesamten Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder
    1. Ziffer eins
      während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder
    2. Ziffer 2
      während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,
    je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
  3. Absatz 3,„Einlageninstitut“ ist ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.
  4. Absatz 4,„Investmentunternehmen“ ist ein Rechtsträger,
    1. Litera a
      der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
      1. Sub-Litera, a, a
        Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,
      2. Sub-Litera, b, b
        individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
      3. Sub-Litera, c, c
        sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter
      oder
    2. Litera b
      dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der Litera a, handelt. Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in Litera a, angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.
  5. Absatz 5,Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Absatz 4, Litera a, aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne von Absatz 4, Litera b, zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder
    1. Litera a
      während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder
    2. Litera b
      während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,
    je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
  6. Absatz 6,Ein Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Paragraph 13, um einen aktiven Rechtsträger handelt, ist kein „Investmentunternehmen“.
  7. Absatz 7,Absatz 4 bis 6 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den bundesgesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften vereinbar ist.
  8. Absatz 8,Für Zwecke des Absatz 4, Litera a, Sub-Litera, c, c, umfasst der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken.
  9. Absatz 9,„Spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ ist ein Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.