Absatz eins,Eine Person im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins,, die außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine Einkünfte erzielt, die gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 zu veranlagen sind, kann sich unentgeltlich von einer volljährigen und voll handlungsfähigen Person für sämtliche Handlungen im Verfahren FinanzOnline vertreten lassen. Eine solche Person darf höchstens vier Personen vertreten. Das Setzen von Vertretungshandlungen ist ausschließlich bei Verwendung des E-ID möglich.
BGBl. I Nr. 97/2025
Abgabenänderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83aneu
Unentgeltliche Vertretung in FinanzOnline
Paragraph 83 a,
- Absatz 2,Der Nachweis einer Vollmacht im Sinn des Absatz eins, erfolgt
- Ziffer einsdurch Übermittlung einer Vollmacht auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck oder
- Ziffer 2durch die Verwendung des E-ID nach den Bestimmungen des Paragraph 5, E-GovG in Verbindung mit Paragraph 9, der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2022,.
Im Fall der Ziffer eins, reicht die Übermittlung einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis, solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung des Originaldokuments verlangt. Die Übermittlung hat ausschließlich im Verfahren FinanzOnline in der eigens dafür vorgesehenen Funktion zu erfolgen. - Absatz 3,Die Abgabenbehörde hat Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die eine Person aufgrund einer Vollmacht im Sinn des Absatz eins, vertritt, ohne die Voraussetzungen des Absatz eins und 2 zu erfüllen. Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, ist anzuwenden.