Absatz eins,Die elektronische Zustellung hat, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, über FinanzOnline zu erfolgen. Darüber hinaus kann die Zustellung in einer anderen Weise erfolgen, wenn dies durch Verordnung zugelassen ist. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Zustellung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes und der Datensicherheit genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit der zugestellten Erledigung.
BGBl. I Nr. 97/2025
Abgabenänderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99neu
Elektronische Zustellung
Paragraph 99,
- Absatz 2,Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Teilnehmer, die
- Ziffer einsnicht, oder
- Ziffer 2ausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, oder Absatz eins a bis eins e UStG 1994, oder
- Ziffer 3ausschließlich aufgrund der Anwendung des Paragraph 11, Absatz 12, oder 14 UStG 1994
zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können berufsmäßige Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären. - Absatz 3,Zustellungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 21, Absatz 11, UStG 1994 haben unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung elektronisch zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, ist die Entscheidung physisch zuzustellen.
- Absatz 4,Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
- Absatz 5,Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mail-Adresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten.
- Absatz 6,Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird nicht gehindert
- Ziffer einsdurch die Nichtangabe einer E-Mail-Adresse,
- Ziffer 2durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden, einer unrichtigen oder einer ungültigen E-Mail-Adresse.